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GUTENBERG

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ÖFFNUNGSZEITEN GEMEINDEAMT:

Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr

Zusätzlich Dienstag: 15:00 - 17:00 Uhr

Donnerstag: Geschlossen

Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung

Zuständigkeit der Sozialversicherungsträger in der Krankenversicherung

Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung sind im Falle eines Haushaltsunfalls die folgenden Sozialversicherungsträger als Krankenversicherungsträger zuständig:

Krankmeldung an die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber

Ist eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer als Folge eines Haushaltsunfalls an der Arbeitsleistung verhindert, so ist sie/er verpflichtet, die Arbeitgeberin/den Arbeitergeber unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) in Kenntnis zu setzen.

Nähere Informationen finden sich auf auf USP.gv.at auf den Seiten: Krankmeldung (→ USP), Krankengeld (→ USP) und Entgeltfortzahlung bei Krankheit (→ USP).

Maßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung

Folgende Maßnahmen können seitens der gesetzlichen Krankenversicherung als Folge eines Haushaltsunfalls ergriffen werden:

  • Krankenbehandlung (ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe sowie der ärztlichen Hilfe gleichgestellte Leistungen, z.B. Psychotherapie, klinische Psychologie, Physiotherapie)
  • Medizinische Hauskrankenpflege
  • Anstaltspflege
  • Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
  • Wiedereingliederungsgeld nach langem Krankenstand
  • Rehabilitationsgeld bei geminderter Arbeitsfähigkeit
  • Zahnbehandlung, Zahnersatz, kieferorthopädische Behandlungen
  • Hilfe bei körperlichen Gebrechen (Hilfsmittel)
  • Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation
  • Maßnahmen der Gesundheitsförderung (allgemeine Beratung und Aufklärung über Verhütung von Krankheiten und Unfällen)
  • Freiwillige Leistungen bzw. im pflichtgemäßen Ermessen
    • Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (Kuraufenthalte, Zuschüsse zu solchen)

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 5. Mai 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger