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GUTENBERG

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ÖFFNUNGSZEITEN GEMEINDEAMT:

Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr

Zusätzlich Dienstag: 15:00 - 17:00 Uhr

Donnerstag: Geschlossen

Strafbarkeitsverjährung

Die Strafbarkeitsverjährung ist ein Begriff aus dem Verwaltungsstrafrecht. Eine Verwaltungsübertretung ist nicht mehr strafbar, wenn (bei Begehungsdelikten, z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung) seit Abschluss der strafbaren Handlung drei Jahre vergangen sind. Daher darf nach Ablauf dieser Frist eine Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden.

Die Strafbarkeitsverjährung ist von der Verfolgungsverjährung und der Vollstreckungsverjährung zu unterscheiden.

Weiterführende Links

Verwaltungsstrafrecht

Letzte Aktualisierung: 19. Mai 2025

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion